28bis AHVG vorliegt (E. 3.2.2.2). Die Kinderbetreuung ist kein taugliches Kriterium zur zuverlässigen Bestimmung des effektiv aufgewendeten Zeitaufwands (E. 3.3). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A arbeitete in den Jahren 2007 bis 2012 im Betrieb ihres Ehemannes B, der sich selbständig gemacht hatte, indem er die Einzelfirma C, Luzern, gründete. In den Jahren 2007 bis 2011 richtete ihr die C einen jährlichen Lohn von je Fr. 19'800.-- (2012: Fr. 20'875.--) aus und rechnete davon die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ausgleichskasse Luzern ab. Im Jahr 2013 war A nicht mehr bei der C angestellt, sondern bei der D GmbH.