{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-382_2014-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10366", "Checksum": "9287e0970ce2d6beb50eec89a6db96e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.12.2014 5V 14 382"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 15.12.2014 5V 14 382\nRegeste:\nDer Umstand, dass eine besser bezahlte Tätigkeit zugunsten einer Stelle mit erheblich tieferem Lohn aufgegeben wurde und das neue Entgelt im Vergleich zum branchenüblichen Lohn für Vollzeitbeschäftigung konkret lediglich 25 % beträgt, ist ein Indiz dafür, dass keine \"volle\" Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVG vorliegt (E. 3.2.2.2). Die Kinderbetreuung ist kein taugliches Kriterium zur zuverlässigen Bestimmung des effektiv aufgewendeten Zeitaufwands (E. 3.3). | Art. 10 AHVG; Art. 28bis AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n gearbeitet hat, und zwar weder im Sinn ihrer Behauptung (mindestens 50 %) noch im Sinn der Annahme der Ausgleichskasse (weniger als 50 %). Das Argument ist mithin vorliegend kein taugliches Kriterium für eine zuverlässige Bestimmung des effektiv aufgewendeten Zeitaufwands. Hieran vermag auch der Umstand, dass die Kinder teilweise fremdbetreut und während eines bzw. zweier Tage im Kinderhort untergebracht waren, nichts zu ändern. Damit wird lediglich eine Fremdbetreuung von 20 % bzw. 40 % nachgewiesen. Dass der Ehemann bei der Kinderbetreuung behilflich war, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe neben der Teilzeitarbeit, Kinderbetreuung und Haushaltführung auf die Unterstützung ihrer Schwiegereltern zählen dürfen. Genaue Aussagen darüber, in welchem Ausmass dies geschehen ist, fehlen gänzlich und kann somit nicht berücksichtigt werden. Dies ist im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.4) für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens weder entscheidend noch wesentlich. 3.4. Nebst den bisherigen Erwägungen (vgl. insbesondere E. 3.2.2 zuvor) sprechen folgende Gründe gegen das Vorliegen einer vollen Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50 %. Bei der C handelt es sich um einen kleinen Betrieb. Die Firma wurde im 2006 gestartet und befand sich in den ersten Jahren in der Aufbauphase. Es handelt sich um ein Familienunternehmen, das auf drei Pfeilern basiert, wie in der Präsentation auf der Homepage der Einzelfirma (…) nachgelesen werden kann. Im Rahmen dieses Familienunternehmens verwaltet der Ehemann der Beschwerdeführerin insbesondere das Vermögen seines Vaters, seiner Schwester und auch sein eigenes Vermögen. Während sich der Ehemann um den Aufbau der Kundschaft und die Abwicklung der operativen Arbeit kümmerte, war die Beschwerdeführerin für die administrativen Belange der Unternehmung zuständig (…). Von einem grossen Kundenkreis kann also nicht gesprochen werden. Zwar wird neben der Erledigung allgemeiner administrativer Arbeiten eine ganze Liste von kleineren Tätigkeiten erwähnt, die die Beschwerdeführerin möglicherweise zu erledigen hat (…). Angesichts des beschränkten Kundenkreises sind diese Tätigkeiten vernachlässigbar und fallen kaum ins Gewicht. Aufzeichnungen über den zeitlichen Umfang fehlen aber. Selbst wenn in Erwägung gezogen wird, dass die Beschwerdeführerin nebst der Erledigung sämtlicher administrativer Arbeiten, wie Korrespondenz, Koordination von Unternehmen, Organisation von Anlässen und Sitzungen usw. auch Ansprechperson der Firma war, ist angesichts der kleinen überschaubaren Verhältnisse nicht glaubhaft, dass sie in einem Umfang von mindestens 50 % für die Firma beschäftigt war. So werden in der Einsprache wie auch in der Beschwerde keine konkreten Angaben über ihre Präsenzzeiten gemacht. Es müsste aber möglich sein und dürfte erwartet werden, dass näher aufgezeigt würde, wie und während welcher genauen Zeiten das behauptete Arbeitspensum von 50 % geleistet wurde. Daran vermögen die Vorbringen über den Vorteil der flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der C im Gegensatz zur früheren Tätigkeit als Direktionssekretärin nichts zu ändern (Arbeit am frühen Morgen, spät am Abend usw.). Diese Argumentation steht vielmehr im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin, für die Firma stets auch als Ansprechperson erreichbar gewesen zu sein. Sollte sie tatsächlich vorwiegend an den Randstunden – d.h. am frühen Morgen oder spät am Abend – gearbeitet haben, ist kaum nachvollziehbar, wie sie eine Präsenzzeit von 50 % aufgewendet haben soll. Kommt hinzu, dass potentielle Kunden für Vermögensverwaltung, Immobilienberatung/Immobilienplanung in der Regel eine Ansprechperson während der üblichen Bürozeiten wünschen und erwarten dürfen. Ferner ist zu beachten, dass auch ihr Ehemann im Betrieb arbeitete. Es ist davon auszugehen, dass er gerade in der Aufbauphase sich um die Kontakte mit den Kunden, wozu auch seine Hauptkunden (Vater, Schwester) gehören, kümmerte. Angesichts des sehr kleinen Kundenkreises kann letztlich die mit der Betreuung deren Vermögen angefallene administrative Tätigkeit nicht gross gewesen sein, jedenfalls nicht in einem Ausmass für eine Auslastung von 50 %. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kriterien für eine \"volle\" Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV und der Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat somit für die Jahre 2008 bis 2011 Beiträge als Nichterwerbstätige nach Massgabe ihres Vermögens zu leisten. Rein in masslicher Hinsicht blieben die dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Beitragsverfügungen unbestritten. Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Beiträge als Nichterwerbstätige für die massgebenden Jahre, unter Anrechnung der bezahlten Beiträge aus Erwerbstätigkeit, nicht korrekt festgesetzt worden wären. |"}