{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-382_2014-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10366", "Checksum": "9287e0970ce2d6beb50eec89a6db96e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.12.2014 5V 14 382"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 15.12.2014 5V 14 382\nRegeste:\nDer Umstand, dass eine besser bezahlte Tätigkeit zugunsten einer Stelle mit erheblich tieferem Lohn aufgegeben wurde und das neue Entgelt im Vergleich zum branchenüblichen Lohn für Vollzeitbeschäftigung konkret lediglich 25 % beträgt, ist ein Indiz dafür, dass keine \"volle\" Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVG vorliegt (E. 3.2.2.2). Die Kinderbetreuung ist kein taugliches Kriterium zur zuverlässigen Bestimmung des effektiv aufgewendeten Zeitaufwands (E. 3.3). | Art. 10 AHVG; Art. 28bis AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt bemessen (E. 1.3 zuvor mit Hinweis auf BGE 140 V 338 E. 2.2.2 und 2.2.3 [BGer-Urteil 9C_845/2013 vom 29.7.2014]). Gestützt auf diesen neuesten Entscheid des Bundesgerichts ist vorliegend für die Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist, zu prüfen, ob der Monatslohn von Fr. 1'650.-- eine angemessene Entschädigung für ein Arbeitspensum von 50 % einer kaufmännischen Angestellten ist. 3.2.2.2. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Stellenwechsels zz-jährig. Als ehemalige Direktionssekretärin bei der H verdiente sie zuletzt Fr. 5'130.-- im Monat. In der Regel wechselt man die bisherige Stelle nicht zu einem wesentlich tieferen Lohn, sondern mit der Absicht und Aussicht auf ein höheres Salär, aber zumindest in gleicher Höhe wie bei der letzten Anstellung. Im Vergleich zum letzten Verdienst beträgt der Monatslohn der Beschwerdeführerin von Fr. 1'650.--, den ihr der Ehemann ab 2007 ausbezahlt hat, lediglich 32 %. Das ist ein Indiz, dass das Entgelt nicht einem Pensum der üblichen Arbeitszeit für eine Bürotätigkeit entsprach. Dieser Lohnvergleich ist noch weiter zu relativieren. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei der H angestellt war und somit ist unklar, ob es sich beim Lohn von Fr. 5'130.-- um die Entschädigung für Voll- oder Teilzeitarbeit handelt. Sachgerecht ist aber nur der Vergleich mit dem branchenüblichen Lohn für Vollzeitbeschäftigung. Gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik 2008 (LSE) betrug der Lohn für Sekretariats- und Kanzleiarbeiten, Kategorie Frauen, Niveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) Fr. 6'190.-- im Monat. Der Lohn für \"andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten\" betrug sogar Fr. 6'487.--. Der Wert basiert jeweils auf einer 40-Stunden-Woche. Umgerechnet auf eine übliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Bundesamt für Statistik: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Sektor III, Kategorie N 77-82 \"Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen\", Total) ergibt sich unter Berücksichtigung des tieferen Wertes ein branchenüblicher Bruttolohn von gerundet Fr. 6'438.-- im Monat. Basierend auf diesem Wert, entspricht das Entgelt von Fr. 1'650.-- einem wöchentlichen Arbeitspensum von 25 %. Damit liegt keine \"volle\" Erwerbstätigkeit vor. Diesen Vergleich hat sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten zu lassen, unbesehen darum, dass es sich dabei um ein Entgelt für die Mitarbeit beim Aufbau der Firma ihres Ehemannes handelt. Zwar ist ihr beizupflichten, dass beim Aufbau einer Firma mitunter vorkommt, dass nicht marktübliche, der effektiv geleisteten Arbeit entsprechende Löhne bezahlt werden. Allerdings ist auch bekannt, dass unter nahestehenden Personen die Höhe des Lohnes flexibler gestaltet werden kann, je nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen und Interessen im Einzelfall. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und nicht zuletzt auch um Missbräuche zu verhindern, ist es sachgerecht, den Teil der Tätigkeit mit Erwerbsabsicht am marktüblichen Lohn für die behauptete Arbeit zu messen (bereits mehrfach zitierter BGE 140 V 338 E. 2.2.3). Dies hat insbesondere auch in Konstellationen wie im vorliegenden Sachverhalt zu gelten. 3.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Ausgleichskasse gehe von einem wenig zeitgemässen Frauenbild aus und verkenne offensichtlich, dass heute die Geburt eines Kindes für einen grossen Teil der gut ausgebildeten Frauen keineswegs ein Grund sei, ihre Erwerbstätigkeit massiv zu reduzieren. Dem kann grundsätzlich zugestimmt werden. Auch die Ausgleichskasse scheint dieser Ansicht im Grund nicht zu widersprechen, fragt sich jedoch, weshalb die Beschwerdeführerin die mit dem Stellenwechsel verbundene enorme monatliche Lohneinbusse in Kauf genommen habe (…). Im Einspracheentscheid hatte sie die Annahme für ein Arbeitspensum unter 50 % insbesondere damit begründet, dass der Zeitaufwand für die Kinderbetreuung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbstätigkeit in einem über dem für die Vergleichsrechnung massgebenden Umfang (50 %) zugelassen haben dürfte (…). Wie es sich damit verhält, kann im Hinblick auf das Nachstehende (E. 3.4) offen gelassen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass heute – wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert – die Geburt eines Kindes keineswegs dazu führt, dass die Erwerbstätigkeit massiv eingeschränkt wird. Sehr oft arbeiten kaufmännisch ausgebildete Frauen auch nach der Geburt eines oder zweier Kinder weiter. In vielen Fällen wird die bisherige vollzeitliche Beschäftigung wohl reduziert. Fraglich ist nur, ob weiterhin eine Teilzeitarbeit von mindestens 50 % oder allenfalls weniger verrichtet wird. Immerhin ist auch zu bedenken, dass Betriebe in der wirtschaftlichen wie auch in der öffentlichen Verwaltung nicht selten ein Mindestzeitpensum von 50 % voraussetzen. Aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin in den massgebenden Jahren zwei nicht schulpflichtige Kleinkinder zu betreuen hatte, lässt sich indes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin letztlich tatsächlich"}