{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-382_2014-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10366", "Checksum": "9287e0970ce2d6beb50eec89a6db96e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.12.2014 5V 14 382"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 15.12.2014 5V 14 382\nRegeste:\nDer Umstand, dass eine besser bezahlte Tätigkeit zugunsten einer Stelle mit erheblich tieferem Lohn aufgegeben wurde und das neue Entgelt im Vergleich zum branchenüblichen Lohn für Vollzeitbeschäftigung konkret lediglich 25 % beträgt, ist ein Indiz dafür, dass keine \"volle\" Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVG vorliegt (E. 3.2.2.2). Die Kinderbetreuung ist kein taugliches Kriterium zur zuverlässigen Bestimmung des effektiv aufgewendeten Zeitaufwands (E. 3.3). | Art. 10 AHVG; Art. 28bis AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n laufenden Projekte getätigt (…). 3.1.2. Die Ausgleichskasse bestreitet weder konkret noch legt sie irgendwelche Unterlagen auf, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin diese Arbeiten nicht persönlich ausgeübt hat. Sie macht jedoch geltend, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die sie für die C ausführe, müsse \"grundsätzlich nicht als Erwerbstätigkeit sondern als private Vermögensverwaltung\" qualifiziert werden (…). Damit stellt sich die Ausgleichskasse in Widerspruch zu ihrer früheren Auffassung. Im Einspracheentscheid (…) hielt sie nämlich fest, der Grund, weshalb sie die Einsprecherin und heutige Beschwerdeführerin nicht als Erwerbstätige betrachten könne, liege nicht darin, dass die Tätigkeit an sich in Frage gestellt werde, sondern deren Umfang. Dem ist zuzustimmen: Ob die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist, hängt entscheidend davon ab, ob sie im Rahmen der Tätigkeit bei der C \"voll\" erwerbstätig war oder nicht (E. 3.2, 3.4 nachstehend). Dass eine Erwerbstätigkeit (E. 1.4 vorstehend) ausgeübt wurde, hat nach der Aktenlage als erstellt zu gelten. Zum einen hat die C, wie aus dem individuellen Konto ersichtlich, in den Jahren 2007 bis 2011 einen Jahreslohn von Fr. 19'800.-- bzw. Fr. 20'875.-- (2012) ausgerichtet. Zum anderen umfasst die beschriebene Tätigkeit klarerweise typische Sekretariatsarbeiten, wie sie alltäglich in Büros in der privaten Wirtschaft oder in der öffentlichen Verwaltung verrichtet werden. Zudem handelt es sich um eine entgeltliche Arbeit, mithin eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete bestimmte (persönliche) Tätigkeit, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhöht wird. Es ist eine Tätigkeit mit Erwerbscharakter. Von privater Vermögensverwaltung kann in Bezug auf diese Tätigkeit entgegen der Meinung der Ausgleichskasse nicht gesprochen werden. Im Rahmen der oben dargelegten Verrichtungen hat die Beschwerdeführerin kein \"privates Vermögen verwaltet\", sondern für die Einzelfirma C allgemeine administrative Büroarbeiten erledigt. Die beiden Erwerbszweige, \"Vermögensverwaltung, Immobilienberatung/Immobilienplanung\" der Einzelfirma einerseits und die \"kaufmännische Arbeit\" der Beschwerdeführerin andererseits dürfen nicht vermischt, sondern müssen klar auseinander gehalten werden. Jede Tätigkeit ist aufgrund ihrer spezifischen Merkmale sozialversicherungsrechtlich für sich allein zu qualifizieren. Diese Trennung wie auch die Qualifikation der Arbeit der Beschwerdeführerin für die C als eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit gilt unabhängig davon, ob die Arbeit ihres Ehemannes im Rahmen der Einzelfirma als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist oder aber als \"private Vermögensverwaltung\", der keine Erwerbsabsicht zukommt, wie die Ausgleichskasse annimmt (vgl. Parallelverfahren 5V 14 381). Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten hat, entscheidet sich somit daran, ob sie \"voll\", d.h. mindestens im Umfang von 50 % erwerbstätig war (E. 1.2 und 1.3 vorstehend). Da kein Arbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis vorliegt, ist das innegehabte Pensum der Beschwerdeführerin letztlich anhand der konkreten Umstände bzw. in Würdigung von Indizien des vorliegenden Sachverhalts zu bestimmen. Dies ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5; BGer-Urteil 9C_709/2011 vom 8.6.2012 E. 3.3, je mit Hinweisen). 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, obwohl die Ausgleichskasse selbst zugestehe, dass von der Höhe des Lohns nicht auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit geschlossen werden dürfe, erachte sie dennoch die Lohnhöhe als massgebendes Indiz für die Beurteilung des Umfangs der Erwerbstätigkeit und weise darauf hin, dass sie bis zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Sohnes E als Direktionssekretärin mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'130.-- angestellt gewesen sei. Der Stellenwechsel in die Firma ihres Ehemannes zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Sohnes sei wohl aufgrund der Möglichkeit der Reduktion des Arbeitspensums erfolgt; andernfalls hätte sie diesen aufgrund der damit verbundenen deutlichen Reduktion des Einkommens nicht vorgenommen. 3.2.2. 3.2.2.1. Erwerbstätigkeit setzt eine auf Erwerb gerichtete Arbeit voraus. In Sachverhalten wie dem vorliegenden, wo weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt noch der zeitliche Aufwand der zu verrichtenden Arbeiten klar definiert ist und zudem partnerschaftliche Verhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bestehen, gilt es auch zu beachten, dass die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb des Ehemannes mitunter aus persönlichem Interesse vorgenommen wird. Vorliegend kann offen bleiben, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ihre Stelle als ehemalige Direktionssekretärin bei der H aufgegeben und in die Einzelfirma ihres Ehemannes gewechselt hat. Sind die Arbeitsverhältnisse nicht klar bestimmt, ist rechtsprechungsgemäss dort, wo eine Tätigkeit nicht nur aus Erwerbsabsicht, sondern beispielsweise als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, der Zeitaufwand nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Dabei muss für den Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies wird"}