{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-382_2014-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10366", "Checksum": "9287e0970ce2d6beb50eec89a6db96e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.12.2014 5V 14 382"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 15.12.2014 5V 14 382\nRegeste:\nDer Umstand, dass eine besser bezahlte Tätigkeit zugunsten einer Stelle mit erheblich tieferem Lohn aufgegeben wurde und das neue Entgelt im Vergleich zum branchenüblichen Lohn für Vollzeitbeschäftigung konkret lediglich 25 % beträgt, ist ein Indiz dafür, dass keine \"volle\" Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVG vorliegt (E. 3.2.2.2). Die Kinderbetreuung ist kein taugliches Kriterium zur zuverlässigen Bestimmung des effektiv aufgewendeten Zeitaufwands (E. 3.3). | Art. 10 AHVG; Art. 28bis AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (zum Ganzen: BGE 140 V 338 E. 2.2.2 und 2.2.3). 1.4. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Die behauptete Erwerbsabsicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung (BGE 128 V 20 E. 3b; BGE 125 V 383 E. 2a; ZAK 1987 S. 417). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (zum Ganzen: BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen). 2. 2.1. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für die Jahre 2008 bis 2011 Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten hat. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt (…), kommt vorliegend Art. 3 Abs. 3 AHVG nicht zum Tragen, obwohl sie in den massgebenden Jahren verheiratet war. Der Grund dafür liegt darin, dass die von ihrem Ehemann in den Jahren 2008 bis 2011 entrichteten AHV-Beiträge weniger als die doppelte Höhe des Mindestbeitrags erreichen, da seine Einzelfirma in diesen Jahren einen Verlust ausweist (vgl. Verfahren 5V 14 381). Aus der Steuererklärung 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin heute getrennt von ihrem Mann lebt und als Alleinstehende für die Söhne E (…) und F (…) unterstützungspflichtig ist, für die sie Unterhaltsbeiträge erhält. Die Alimente sind als Einkommen versteuert. 2.2. Die Ausgleichskasse stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin in den streitgegenständlichen Jahren dauernd, das heisst mindestens neun Monate im Kalenderjahr erwerbstätig war. Sie macht jedoch geltend, die Beschwerdeführerin könne nicht als voll erwerbstätig gelten, da sie nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig gewesen sei. Diese Auffassung begründet sie mit der Höhe des ausgerichteten Lohns, der Betreuung der beiden Kleinkinder und der Haushaltführung. Aufgrund des dafür erforderlichen Zeitaufwands sei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kaum mehr Zeit für eine Erwerbstätigkeit mit einem Umfang von mehr als 50 % geblieben (…). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass von der Höhe des Monatslohns von Fr. 1'650.-- nicht auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit geschlossen werden dürfe. Die Ausgleichskasse gehe von einem wenig zeitgemässen Frauenbild aus und verkenne, dass heute die Geburt eines Kindes insbesondere für gut ausgebildete Frauen keineswegs ein Grund sei, ihre Erwerbstätigkeit massiv zu reduzieren oder sogar ganz aufzugeben. Sie habe die Tätigkeit flexibel gestalten und anfallende Arbeiten dann erledigen können, wenn sie über die nötige Zeit verfügte, sei dies am Morgen früh, während des Tages, wenn die Kinder schlafen oder spät am Abend. Neben ihrer Tätigkeit habe sie zur Bewältigung des Haushalts und der Kinderbetreuung auf die Hilfe ihrer Schwiegereltern zählen können. Die Kinder seien zudem schon früh fremdbetreut worden, indem Sohn E ab 1. Juni 2008 während eines ganzen Tages pro Woche den Kinderhort G, ab dem 1. Juni 2010 sogar zwei Tage pro Woche besucht habe. Ab dem gleichen Datum sei auch F während zwei Tagen pro Woche im Kinderhort betreut worden (…). 3. 3.1. 3.1.1. Fest steht, dass der Ehemann im Rahmen seiner Einzelfirma C der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2011 einen Jahreslohn von Fr. 19'800.-- bzw. Fr. 1'680.-- pro Monat bezahlt und davon die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat. Über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin liegt weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch ein Pflichtenheft vor. Dies ist für sich allein kein Nachteil, da ein Arbeitsvertrag nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden muss und ein eigentliches, schriftlich festgehaltenes Pflichtenheft – wie von der Beschwerdegegnerin eingefordert (…) – auch bei Arbeitsverträgen zwischen unabhängigen Parteien in vielen Fällen nicht existiert. In der Praxis dürften solche Dokumente bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten – wie vorliegend – kaum je anzutreffen sein, sondern schon eher die Ausnahme sein denn als üblich. Das Fehlen solcher Dokumente ist sodann kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin in den massgebenden Jahren nicht im Betrieb ihres Ehemannes tätig war. Sie bringt vor, sie habe nicht nur sämtliche administrative Arbeiten (Korrespondenzen, Koordination von Terminen, Organisation von Anlässen und Sitzungen usw.) erledigt, sondern auch sichergestellt, dass bei der Firma stets eine Ansprechperson erreichbar war. Weiter habe sie Abklärungen im Rahmen der"}