{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-382_2014-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10366", "Checksum": "9287e0970ce2d6beb50eec89a6db96e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.12.2014 5V 14 382"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 15.12.2014 5V 14 382\nRegeste:\nDer Umstand, dass eine besser bezahlte Tätigkeit zugunsten einer Stelle mit erheblich tieferem Lohn aufgegeben wurde und das neue Entgelt im Vergleich zum branchenüblichen Lohn für Vollzeitbeschäftigung konkret lediglich 25 % beträgt, ist ein Indiz dafür, dass keine \"volle\" Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVG vorliegt (E. 3.2.2.2). Die Kinderbetreuung ist kein taugliches Kriterium zur zuverlässigen Bestimmung des effektiv aufgewendeten Zeitaufwands (E. 3.3). | Art. 10 AHVG; Art. 28bis AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A arbeitete in den Jahren 2007 bis 2012 im Betrieb ihres Ehemannes B, der sich selbständig gemacht hatte, indem er die Einzelfirma C, Luzern, gründete. In den Jahren 2007 bis 2011 richtete ihr die C einen jährlichen Lohn von je Fr. 19'800.-- (2012: Fr. 20'875.--) aus und rechnete davon die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ausgleichskasse Luzern ab. Im Jahr 2013 war A nicht mehr bei der C angestellt, sondern bei der D GmbH. Die Ausgleichskasse qualifizierte die Versicherte für die Jahre 2008 bis 2011 als nicht dauernd voll erwerbstätige Person, weshalb die von ihr zu leistenden Beiträge wie die Beiträge für Nichterwerbstätige auf Grund des massgebenden Vermögens festgesetzt wurden. Mit Einschätzungsverfügungen vom 21. Oktober 2013 für die Perioden 2008 - 2011 forderte die Ausgleichskasse folgende Beiträge als Nichterwerbstätige nach: Fr. 3'350.-- (2008), Fr. 5'378.30 (2009), Fr. 4'442.30 (2010), Fr. 5'803.30 (2011). Die gegen die Beitragsverfügungen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Juni 2014 vollumfänglich ab. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige. Im Sinn dieser Bestimmungen gelten Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, als Nichterwerbstätige (sog. Schwergewichtsmethode; BGE 140 V 338 E. 1.1, 139 V 12 E. 4.2; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, N 10.1). Dies trifft – jedenfalls für Unselbständigerwerbende – einmal dann zu, wenn Erwerbstätigenbeiträge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG). Für Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG; dazu Forster, AHV-Beitragsrecht, 2007, S. 59 f.; Kieser, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], 1998, S. 80). Diese Beitragspflichtigen werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen gleichgestellt: Nicht dauernd voll Erwerbstätige leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen (Bemessungsgrundlage: Vermögen und/oder mit 20 multiplizierter jährlicher Rentenbetrag). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV (für das Jahr 2008: 370 Franken, für 2009/2010: 382 Franken; für 2011: 387 Franken; je Art. 2 Abs. 2 der Verordnungen 07, 09 und 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]) erreichen. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV). 1.2. Volle Erwerbstätigkeit (\"activité lucrative à plein temps\", \"attività lucrativa [...] esercitata [...] a tempo pieno\") im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (BGE 140 V 338 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 161 E. 10d; BGer-Urteil H 29/06 vom 6.2.2007 E. 3.1, in: SVR 2007 AHV Nr. 16 S. 45; siehe auch Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO; Stand 1.1.2011). Bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als der halben üblichen Arbeitszeit gilt die versicherte Person als Nichterwerbstätige, wenn zudem die Beiträge von einem allfälligen Erwerbseinkommen weniger als die Hälfte des aufgrund von Vermögen und Renteneinkommen bemessenen Beitrages für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 1 AHVV) ausmachen. Nichterwerbstätigkeit ist somit nur solange gegeben, als der mindere Zeitaufwand für die Erwerbstätigkeit nicht durch deren wirtschaftliches Rendement aufgewogen wird (BGer-Urteil 9C_545/2007 vom 9.7.2008 E. 3.2). 1.3. Zur Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit gegeben sei, ist überall dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen (vgl. EVG-Urteil H 2/02 vom 16.7.2003 E. 3.2.2). Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche (d.h. nicht erwerbliche) wie auch eine erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens"}