5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Rahmen der Einzelfirma C durchgehend eine Erwerbstätigkeit ausübte. Auch in den Verlustjahren 2008 bis 2011 schuldet er persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender, und zwar den Minimalbeitrag, wie bereits mit den erwähnten Beitragsverfügungen SE festgesetzt. Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin nicht befugt, mit Verfügungen vom 21. Oktober 2013 eine neue beitragsrechtliche Qualifikation vorzunehmen und höhere Beiträge nachzuverlangen. Die nachträglichen Beitragsverfügungen NE vom 21. Oktober 2013 sind zu Unrecht ergangen und daher aufzuheben.