28 AHVV bei nicht voller Erwerbstätigkeit geschuldeten Beiträge, betrifft jedoch nicht die hier rechtserhebliche Frage, ob im betreffenden Zeitraum eine (volle) Erwerbstätigkeit vorlag (bereits zitiertes BGer-Urteil 9C_910/2007 vom 6.6.2008 E. 4). Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der C nicht voll (E.1.3.2 vorstehend) ausgeübt hat, werden weder von der Ausgleichskasse begründet dargelegt noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Rahmen der Einzelfirma C durchgehend eine Erwerbstätigkeit ausübte.