Die Beschwerdegegnerin hat die neuen Verfügungen erlassen, nachdem sie festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer über ein hohes Vermögen verfügt. Das ist aber einzig von Bedeutung für die Höhe der nach Art. 28bis Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 AHVV bei nicht voller Erwerbstätigkeit geschuldeten Beiträge, betrifft jedoch nicht die hier rechtserhebliche Frage, ob im betreffenden Zeitraum eine (volle) Erwerbstätigkeit vorlag (bereits zitiertes BGer-Urteil 9C_910/2007 vom 6.6.2008 E. 4).