Dass diese Auffassung unzutreffend ist, wurde in den bisherigen Erwägungen bereits dargelegt (E. 3). Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer über ein beträchtliches Privatvermögen verfügt, ist kein sachlicher Grund, die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit in der Einzelfirma rechtlich anders zu beurteilen. Das entscheidende Kriterium, nach welchem sich die beitragsrechtliche Qualifikation als erwerbstätige oder nichterwerbstätige Person bestimmt, ist, ob auf einem Arbeitserwerb Beiträge zu leisten sind, die mindestens den Betrag des Minimalbeitrages erreichen. Gemäss den rechtskräftigen Beitragsverfügungen