Vermögensverwaltung/Kommunikationsberatung ausübt. Auch die Steuerbehörden haben ihn während der ganzen Periode als Selbständigerwerbenden betrachtet. Die Ausgleichskasse selber hat den Beschwerdeführer ursprünglich für die strittigen Jahre jeweils als Selbständigerwerbenden qualifiziert, wie die edierten Beitragsverfügungen SE dokumentieren. 4. Die angefochtenen Einschätzungsverfügungen lassen sich schliesslich auch aus folgendem Grund nicht halten: Wie bereits dargelegt (E. 2 vorstehend), geht es hier um eine Wiedererwägung, nachdem die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer zunächst rechtskräftig als Selbständigerwerbenden veranlagt hatte.