Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst ein grosses Vermögen besitzt, ist rechtlich noch kein Grund, ihm im Rahmen der strittigen Tätigkeit die Erwerbsabsicht abzuerkennen und ihn zu Beiträgen als Nichterwerbstätigen zu veranlagen für die Dauer, in der die Einzelfirma Verluste ausweist. Mit den bereits im Einspracheverfahren eingereichten umfangreichen Unterlagen, Dokumentationen über diverse Projekte und den dazu gemachten detaillierten Ausführungen sowohl in der Einsprache wie in der Beschwerdeschrift hat der Versicherte plausibel dargelegt, dass er seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit durchgehend eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit in der