Die Erwerbsabsicht ist aufgrund der Akten erstellt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst ein grosses Vermögen besitzt, ist rechtlich noch kein Grund, ihm im Rahmen der strittigen Tätigkeit die Erwerbsabsicht abzuerkennen und ihn zu Beiträgen als Nichterwerbstätigen zu veranlagen für die Dauer, in der die Einzelfirma Verluste ausweist.