3.1.5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2008 bis 2011 seine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat wie in den Jahren, als er einen Gewinn erzielte. Die Tatsache allein, dass während vier Jahren in der Aufbauphase der Firma ein Verlust resultierte, ist kein hinreichendes Kriterium, den erwerblichen Charakter der Tätigkeit zu verneinen. Die Erwerbsabsicht ist aufgrund der Akten erstellt.