Der wesentliche Unterschied liegt gerade darin, dass im zitierten Entscheid strittig war, ob die während Jahren ohne wirtschaftlichen Erfolg bzw. ohne klaren erwerblichen Charakter ausgeübte Maklertätigkeit des damaligen Beschwerdeführers als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, während hier zu beurteilen ist, ob die entgeltliche Verwaltung von Vermögen, das im Eigentum von Dritten steht, eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit darstellt. Es handelt sich um zwei verschiedene Sachverhalte, die im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung "Erwerbstätigkeit/Nichterwerbstätigkeit" auseinander gehalten werden müssen. 3.1.5.