Aus diesem Entscheid lässt sich entgegen der Meinung der Ausgleichskasse nichts zu Gunsten ihrer Argumentation, wonach es sich bei der Geschäftstätigkeit der C um blosse Vermögensverwaltung ohne erwerblichen Charakter handle, ableiten. Der wesentliche Unterschied liegt gerade darin, dass im zitierten Entscheid strittig war, ob die während Jahren ohne wirtschaftlichen Erfolg bzw. ohne klaren erwerblichen Charakter ausgeübte Maklertätigkeit des damaligen Beschwerdeführers als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, während hier zu beurteilen ist, ob die entgeltliche Verwaltung von Vermögen, das im Eigentum von Dritten steht, eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit darstellt.