3.1.4. Sodann ist ausgewiesen, dass die Einzelfirma C ein Büro bei der B AG, Luzern, hat und dafür Miete bezahlt. Dass der Beschwerdeführer zugleich Mitglied des Verwaltungsrats dieser Firma ist, kann kein Grund sein, die Büromiete nicht als Geschäftsaufwand der C anzuerkennen. Damit sind alle Elemente, die auf eine Erwerbstätigkeit mit erwerblichem Charakter sprechen, ausgewiesen. Der vorliegende Fall lässt sich nicht mit jenem Sachverhalt vergleichen, der dem in ZAK 1987 S. 417 publizierten Entscheid zugrunde lag.