Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in den hier umstrittenen Geschäftsjahren über Personal verfügte. Weshalb eine selbständige Erwerbstätigkeit nur dann als solche zu qualifizieren ist, wenn auch familienfremde Personen mitwirken, ist nicht nachvollziehbar und findet jedenfalls im Gesetz keine Stütze. Die von der Beschwerdegegnerin gestellte Anforderung, für eine Erwerbstätigkeit sei die Beschäftigung "weiterer fremder und insbesondere vollamtlich tätiger Arbeitskräfte" (…) erforderlich, entbehrt jeder gesetzlicher Grundlage. 3.1.4. Sodann ist ausgewiesen, dass die Einzelfirma C ein Büro bei der B AG, Luzern, hat und dafür Miete bezahlt.