Die Ausgleichskasse argumentiert diesbezüglich widersprüchlich, wenn sie im vorliegenden Verfahren geltend macht, der Beschwerdeführer beschäftige kein Personal, auf der anderen Seite aber die auf den Löhnen abgerechneten paritätischen Beiträge bei der Festsetzung der Beiträge der Ehefrau als Nichterwerbstätige "als Beiträge aus Erwerbstätigkeit" anrechnet. Mit Urteil 5V 14 382 vom 15. Dezember 2014 hat das Kantonsgericht denn auch entschieden, dass es sich bei den von der Ehefrau verrichteten Sekretariatsarbeiten um eine (unselbständige) Erwerbstätigkeit handelt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in den hier umstrittenen Geschäftsjahren über Personal verfügte.