Diese Zahlungen wurden im Beschwerdeverfahren 5V 14 382 (Beiträge der Ehefrau als Nichterwerbstätige für 2008-2011) als "Beiträge aus Erwerbstätigkeit" voll angerechnet. Die Ausgleichskasse argumentiert diesbezüglich widersprüchlich, wenn sie im vorliegenden Verfahren geltend macht, der Beschwerdeführer beschäftige kein Personal, auf der anderen Seite aber die auf den Löhnen abgerechneten paritätischen Beiträge bei der Festsetzung der Beiträge der Ehefrau als Nichterwerbstätige "als Beiträge aus Erwerbstätigkeit" anrechnet.