Dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Tätigkeit entfaltet (Abwicklung der operativen Arbeit), ist aufgrund der bereits im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen (Dokumentation über verschiedene Projekte) nachgewiesen. 3.1.3. Als nicht stichhaltig erweist sich ferner das Argument, es fehle am Einsatz von Personal, weil im Rahmen der C lediglich der Beschwerdeführer selbst sowie seine Ehefrau tätig seien (…). Wie aus den Akten ersichtlich, arbeitete seine Ehefrau in der Firma im administrativen Bereich mit.