Dafür wird er entschädigt, sei es durch monatliche Vergütungen oder Provisionen. Die Verwaltung von Vermögen für Drittpersonen stellt – unabhängig davon, ob es sich dabei um verwandtschaftlich verbundene Personen handelt – eindeutig eine auf erwerblichen Charakter ausgerichtete Tätigkeit dar. Dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Tätigkeit entfaltet (Abwicklung der operativen Arbeit), ist aufgrund der bereits im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen (Dokumentation über verschiedene Projekte) nachgewiesen.