Es ist nicht zulässig, die entgeltliche Tätigkeit je nachdem, ob sie für unabhängige Dritte oder für Familienmitglieder ausgeführt wird, als Erwerbstätigkeit bzw. als Nichterwerbstätigkeit zu qualifizieren. Kommt hinzu, dass die Ausgleichskasse die Verwaltung von eigenem Vermögen und die Verwaltung von Vermögen, das im Eigentum von Dritten steht, zu vermengen scheint. Unzutreffend ist im Übrigen auch ihre Behauptung, die Tätigkeiten seien ausschliesslich mit dem Familienvermögen verbunden (…). Wie der Beschwerdeführer festhält, ist er zusammen mit P und Q zu gleichen Teilen an der R AG beteiligt (…).