Es besteht kein sachlicher Grund, Arbeiten, die der Beschwerdeführer gegen Bezahlung für Familienmitglieder erledigt, anders zu behandeln als Arbeiten für unabhängige Dritte. Wenn es Familienmitglieder vorziehen, die Verwaltung ihrer Liegenschaften oder die Betreuung von Umbau- und Planungsprojekten statt aussenstehenden Dritten einem Familienmitglied zu übergeben, so ändert dies nichts an der rechtlichen Natur dieser Tätigkeit. Es bleibt eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit. Es ist nicht zulässig, die entgeltliche Tätigkeit je nachdem, ob sie für unabhängige Dritte oder für Familienmitglieder ausgeführt wird, als Erwerbstätigkeit bzw. als Nichterwerbstätigkeit zu qualifizieren.