Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer sein eigenes Vermögen oder das Vermögen von Dritten verwaltet, und zwar unabhängig davon, ob zu den Dritten nahestehende oder unabhängige Personen gehören. Die Honorare, die der Vater und die Schwester dem Beschwerdeführer für seine Dienstleistungen bezahlt haben, stellen das Entgelt für im Auftragsverhältnis erbrachte Arbeit dar und sind somit sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt zu qualifizieren. Es besteht kein sachlicher Grund, Arbeiten, die der Beschwerdeführer gegen Bezahlung für Familienmitglieder erledigt, anders zu behandeln als Arbeiten für unabhängige Dritte.