Die Ausgleichskasse unterscheidet damit nicht zwischen Liegenschaften, die im Eigentum des Beschwerdeführers selbst stehen, und Liegenschaften im Eigentum von Mitgliedern seiner näheren oder weiteren Verwandtschaft. Dies geht nicht an. Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer sein eigenes Vermögen oder das Vermögen von Dritten verwaltet, und zwar unabhängig davon, ob zu den Dritten nahestehende oder unabhängige Personen gehören.