Diese Argumentation greift zu kurz: Der Umstand allein, dass es sich um Liegenschaftsvermögen von nahestehenden Familienangehörigen handelt, ist kein Indiz, den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Immobilienverwaltung und -beratung die Erwerbsabsicht abzusprechen. Es steht ausser Zweifel, dass den beschriebenen Dienstleistungen Erwerbscharakter beizumessen ist, wenn sie anstatt vom Beschwerdeführer von einem unabhängigen Dritten erbracht worden wären. Die Ausgleichskasse unterscheidet damit nicht zwischen Liegenschaften, die im Eigentum des Beschwerdeführers selbst stehen, und Liegenschaften im Eigentum von Mitgliedern seiner näheren oder weiteren Verwandtschaft.