Die umschriebene Geschäftstätigkeit umfasst zum einen typische Arbeitsleistungen im Rahmen der Vermögensverwaltung und -beratung. Zum anderen handelt es sich um eine entgeltliche Arbeit für Dritte, mithin um eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete bestimmte persönliche Tätigkeit, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erhöht wird. Die Ausgleichskasse will diesen Tätigkeiten eine Erwerbsabsicht aberkennen, weil die verschiedenen Sanierungs-, Planungs- und Bauprojekte sich auf Liegenschaften im Eigentum der Familie beschränken würden. Diese Argumentation greift zu kurz: