Die Ausgleichskasse scheint zu verkennen, dass für die Beurteilung, ob Erwerbsabsicht vorliegt, nicht allein auf die Höhe des Geschäftsergebnisses in der Verlustperiode abzustellen ist. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Dabei ist die gesamte Dauer der Geschäftstätigkeit zu überblicken und nicht isoliert nur die einzelnen Verlustjahre, wie es die Ausgleichskasse anscheinend tut. Der Beschwerdeführer verwaltet hauptsächlich das Vermögen von Familienmitgliedern (Vater, Schwester), das in Liegenschaften investiert ist.