Bereits der Umstand von vier gewinnbringenden Jahresabschlüssen innerhalb einer Geschäftsperiode von acht Jahren widerlegt die Darstellung der Ausgleichskasse, dass sich der Tätigkeit des Beschwerdeführers kein "eindeutig erwerblicher Charakter" (…) zuordnen lasse. Fehl geht auch ihre Meinung, zufolge der ausgewiesenen Jahresverluste und mangels der nach aussen sichtbaren Erwerbsabsicht könne nicht von einer Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Dass mit der Geschäftstätigkeit der C die Ausübung einer auf Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten Tätigkeit verfolgt wird, ergibt sich ohne weiteres aus den in den Akten befindlichen Erfolgsrechnungen.