Dies ist umso weniger verständlich, als es sich bei den mit Editionsverfügung vom 9. Dezember 2014 nachgeforderten Verfügungen um wesentliche, für die Entscheidung rechtsrelevante Akten handelt, über die das Kantonsgericht im Sinn vollständiger Aktenauflage zu verfügen hat. 3. 3.1. 3.1.1. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am z.zz 2006 seine selbständige Erwerbstätigkeit in Form der Einzelfirma C aufgenommen hat und im ersten und zweiten Geschäftsjahr einen beträchtlichen Gewinn von insgesamt rund Fr. 163'000.-- erzielt hat.