Vorliegend ist einzig streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Verlustjahren als Selbständigerwerbender beitragspflichtig ist, wie ihn die Ausgleichskasse ursprünglich mit den im Sachverhalt erwähnten Beitragsverfügungen für 2008 bis 2011 erfasst hatte, oder aber als Nichterwerbstätiger. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den hier angefochtenen Einschätzungsverfügungen NE (Nichterwerbstätigkeit) um eine Neubeurteilung der Ausgleichskasse handelt, indem sie aufgrund der Verluste der Einzelfirma und des hohen Vermögens des Beschwerdeführers annimmt, dass er in diesen Jahren keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.