Dies hat grundsätzlich auch für die Jahre 2012 und 2013 – die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind – zu gelten, da der Betrieb aktenkundig wieder einen Gewinn erwirtschaftete (…). Vorliegend ist einzig streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Verlustjahren als Selbständigerwerbender beitragspflichtig ist, wie ihn die Ausgleichskasse ursprünglich mit den im Sachverhalt erwähnten Beitragsverfügungen für 2008 bis 2011 erfasst hatte, oder aber als Nichterwerbstätiger.