2. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer nachträglich für die Jahre 2008 bis 2011 als Nichterwerbstätigen, weil seine Einzelfirma C in dieser Zeit einen Verlust ausweist. Dementsprechend setzte sie die von ihm zu leistenden AHV-Beiträge nach Art. 28 AHVV auf der Basis der Hälfte des ehelichen Vermögens fest. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 aufgrund des Geschäftsgewinns der C eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte. Dies hat grundsätzlich auch für die Jahre 2012 und 2013 – die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind – zu gelten, da der Betrieb aktenkundig wieder einen Gewinn erwirtschaftete (…).