28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (BGE 140 V 338 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 161 E. 10d; BGer-Urteil H 29/06 vom 6.2.2007 E. 3.1, in: SVR 2007 AHV Nr. 16 S. 45; siehe auch WSN, Rz. 2035 und 2039).