28 AHVV entsprechen (Bemessungsgrundlage: Vermögen und/oder mit 20 multiplizierter jährlicher Rentenbetrag). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV (für das Jahr 2008: 370 Franken, für 2009/2010: 382 Franken; für 2011: 387 Franken; je Art. 2 Abs. 2 der Verordnungen 07, 09 und 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]) erreichen. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV). 1.3. 1.3.1. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1