28bis Abs. 1 AHVV, dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist (sogenannte Schwergewichtsmethode, BGE 140 V 338 E. 1.1, 139 V 12 E. 4.2; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, N 10.1). Dies trifft – jedenfalls für Unselbständigerwerbende – einmal dann zu, wenn Erwerbstätigenbeiträge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG). Für Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG; dazu Forster, AHV-Beitragsrecht, 2007, S. 59 f.;