2006 mit Hinweis). Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt als nichterwerbstätig (WSN, a.a.O., Rz. 2007 mit Hinweisen auf ZAK 1987 S. 417, ZAK 1988 S. 554). 1.2. Der Bundesrat erliess gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten. So bestimmt Art. 28bis Abs. 1 AHVV, dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist (sogenannte Schwergewichtsmethode, BGE 140 V 338 E. 1.1, 139 V 12 E. 4.2;