In diesen Beiträgen sind die bezahlten Mindestbeiträge als Selbständigerwerbender berücksichtigt. Die dagegen eingereichte Einsprache mit dem Antrag, der Versicherte sei weiterhin als Selbständigerwerbender zu betrachten und es sei auf eine Vergleichsrechnung zu verzichten, wies die Ausgleichskasse ab (…). Aus den Erwägungen: 1. 1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben.