2013: Fr. 65'093.--). Gestützt auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Jahre 2008 - 2011 wurde A jeweils zum Minimalbeitrag als Selbständigerwerbender veranlagt (…). Aufgrund der AHV-Meldungen, wonach neben den Verlusten ein beträchtliches Vermögen ausgewiesen ist, qualifizierte die Ausgleichskasse den Versicherten nachträglich als Nichterwerbstätigen und setzte mit Verfügungen vom 21. Oktober 2013 die nach Massgabe des Vermögens berechneten Beiträge als Nichterwerbstätiger wie folgt fest: Fr. 4'951.-- (2008), Fr. 6'964.30 (2009), Fr. 6'028.30 (2010) bzw. Fr. 7'414.50 (2011). In diesen Beiträgen sind die bezahlten Mindestbeiträge als Selbständigerwerbender berücksichtigt.