Die nachträgliche Umqualifizierung Selbständigerwerbender als Nichterwerbstätige stellt eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A war bis August 2006 bei der B AG, Luzern, angestellt. Per z.zz 2006 machte er sich selbständig, indem er die Einzelfirma C, Luzern, gründete. Für diese Tätigkeit wurde er ab 1. Juli 2006 der Beitrags- und Abrechnungspflicht für Selbständigerwerbende unterstellt (…). Im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 erwirtschaftete A einen Geschäftsertrag von Total Fr. 84'111.-- und 2007 einen Jahresgewinn von Fr. 79'133.-- (…).