{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-381_2015-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10365", "Checksum": "4d62707bf2737b3a655086063b33781f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2015 5V 14 381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrere Verlustjahre in der Aufbauphase sowie ein erhebliches Vermögen des Inhabers sind keine hinreichenden Kriterien, um ihn während der Verlustjahre als Nichterwerbstätigen zu qualifizieren. 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Dies insbesondere dann nicht, wenn die Erwerbsabsicht aufgrund der Umstände erstellt ist.\r\nDie nachträgliche Umqualifizierung Selbständigerwerbender als Nichterwerbstätige stellt eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. | Art. 4 AHVG; Art. 53 ATSG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n jeweils als Selbständigerwerbenden qualifiziert, wie die edierten Beitragsverfügungen SE dokumentieren. 4. Die angefochtenen Einschätzungsverfügungen lassen sich schliesslich auch aus folgendem Grund nicht halten: Wie bereits dargelegt (E. 2 vorstehend), geht es hier um eine Wiedererwägung, nachdem die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer zunächst rechtskräftig als Selbständigerwerbenden veranlagt hatte. Es müsste also im vorliegenden Fall auch dargelegt werden, dass die ursprüngliche Veranlagung als Selbständigerwerbender zweifellos unrichtig war (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; BGer-Urteil 9C_910/2007 vom 6.6.2008 E. 4, zu: nachträgliche Umqualifizierung Selbständigerwerbender als Nichterwerbstätige). 4.1. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG können die Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; SVR 2010 AHV Nr. 3 S. 7). Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn das formell rechtskräftig durch Verfügung oder Einspracheentscheid festgelegte Beitragsstatut (unselbständig- oder selbständigerwerbend) in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit wegen Unrichtigkeit aus rechtlichen Gründen rückwirkend geändert werden soll. Eine Verfügung über persönliche Beiträge ist als zweifellos unrichtig zu bezeichnen, wenn in Bezug auf die in Frage stehende Beschäftigung die Merkmale unselbständiger diejenigen selbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen (zum Ganzen: BGer-Urteil 9C_946/2009 vom 30.9.2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Voraussetzung einer Wiedererwägung ist – nebst der erheblichen Bedeutung der Berichtigung –, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es aber nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer-Urteil 8C_349/2014 vom 18.8.2014 E. 4.1). 4.2. Die Ausgleichskasse hat sich weder in den angefochtenen Verfügungen, im Einspracheentscheid noch in der Vernehmlassung zur Wiedererwägung geäussert. Die zweifellose Unrichtigkeit der rechtskräftigen Beitragsverfügungen SE hat sie weder geprüft noch nachgewiesen. Ein Wiedererwägungsgrund im Sinn einer falschen Rechtsanwendung, was in der Regel zur zweifellosen Unrichtigkeit führen würde (bereits zitiertes BGer-Urteil 9C_910/2007 vom 6.6.2008 E. 4), ist nicht gegeben. Die Wiedererwägung liegt vielmehr im Bereich von Sachverhaltsfragen begründet, indem die Ausgleichskasse das Beitragsstatut des Beschwerdeführers anders beurteilt und der im Rahmen der C ausgeübten Tätigkeit nachträglich keinen Erwerbscharakter zuordnet. Dass diese Auffassung unzutreffend ist, wurde in den bisherigen Erwägungen bereits dargelegt (E. 3). Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer über ein beträchtliches Privatvermögen verfügt, ist kein sachlicher Grund, die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit in der Einzelfirma rechtlich anders zu beurteilen. Das entscheidende Kriterium, nach welchem sich die beitragsrechtliche Qualifikation als erwerbstätige oder nichterwerbstätige Person bestimmt, ist, ob auf einem Arbeitserwerb Beiträge zu leisten sind, die mindestens den Betrag des Minimalbeitrages erreichen. Gemäss den rechtskräftigen Beitragsverfügungen SE für die die Jahre 2008 bis 2011, die auf rechtskräftigen Steuerveranlagungen beruhen, hat der Beschwerdeführer den Mindestbeitrag zu leisten. Ebenso wenig gibt der Umstand, dass in einer Zwischenperiode von vier Jahren ein Verlust resultierte, retrospektiv Anlass dazu, die Geschäftstätigkeit im Gegensatz zur früheren Einschätzung neu als Nichterwerbstätigkeit einzustufen, wie es die Ausgleichskasse tut. Ferner ist auch kein Revisionsgrund (Art. 53 Abs. 1 ATSG) ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat die neuen Verfügungen erlassen, nachdem sie festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer über ein hohes Vermögen verfügt. Das ist aber einzig von Bedeutung für die Höhe der nach Art. 28bis Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 AHVV bei nicht voller Erwerbstätigkeit geschuldeten Beiträge, betrifft jedoch nicht die hier rechtserhebliche Frage, ob im betreffenden Zeitraum eine (volle) Erwerbstätigkeit vorlag (bereits zitiertes BGer-Urteil 9C_910/2007 vom 6.6.2008 E. 4). Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der C nicht voll (E.1.3.2 vorstehend) ausgeübt hat, werden weder von der Ausgleichskasse begründet dargelegt noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Rahmen der Einzelfirma C durchgehend eine Erwerbstätigkeit ausübte. Auch in den Verlustjahren 2008 bis 2011 schuldet er persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender, und zwar den Minimalbeitrag, wie bereits mit den erwähnten Beitragsverfügungen SE festgesetzt. Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin nicht befugt, mit Verfügungen vom 21. Oktober 2013 eine neue beitragsrechtliche Qualifikation vorzunehmen und höhere Beiträge nachzuverlangen. Die"}