{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-381_2015-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10365", "Checksum": "4d62707bf2737b3a655086063b33781f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2015 5V 14 381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrere Verlustjahre in der Aufbauphase sowie ein erhebliches Vermögen des Inhabers sind keine hinreichenden Kriterien, um ihn während der Verlustjahre als Nichterwerbstätigen zu qualifizieren. 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Dies insbesondere dann nicht, wenn die Erwerbsabsicht aufgrund der Umstände erstellt ist.\r\nDie nachträgliche Umqualifizierung Selbständigerwerbender als Nichterwerbstätige stellt eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. | Art. 4 AHVG; Art. 53 ATSG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen (Dokumentation über verschiedene Projekte) nachgewiesen. 3.1.3. Als nicht stichhaltig erweist sich ferner das Argument, es fehle am Einsatz von Personal, weil im Rahmen der C lediglich der Beschwerdeführer selbst sowie seine Ehefrau tätig seien (…). Wie aus den Akten ersichtlich, arbeitete seine Ehefrau in der Firma im administrativen Bereich mit. Aus den Buchhaltungsunterlagen und Auszügen von Bankkonten geht hervor, dass S in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 Lohnzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 105'750.-- erhalten hat, wovon die Firma die paritätischen Lohnbeiträge abgerechnet und bezahlt hat. Diese Zahlungen wurden im Beschwerdeverfahren 5V 14 382 (Beiträge der Ehefrau als Nichterwerbstätige für 2008-2011) als \"Beiträge aus Erwerbstätigkeit\" voll angerechnet. Die Ausgleichskasse argumentiert diesbezüglich widersprüchlich, wenn sie im vorliegenden Verfahren geltend macht, der Beschwerdeführer beschäftige kein Personal, auf der anderen Seite aber die auf den Löhnen abgerechneten paritätischen Beiträge bei der Festsetzung der Beiträge der Ehefrau als Nichterwerbstätige \"als Beiträge aus Erwerbstätigkeit\" anrechnet. Mit Urteil 5V 14 382 vom 15. Dezember 2014 hat das Kantonsgericht denn auch entschieden, dass es sich bei den von der Ehefrau verrichteten Sekretariatsarbeiten um eine (unselbständige) Erwerbstätigkeit handelt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in den hier umstrittenen Geschäftsjahren über Personal verfügte. Weshalb eine selbständige Erwerbstätigkeit nur dann als solche zu qualifizieren ist, wenn auch familienfremde Personen mitwirken, ist nicht nachvollziehbar und findet jedenfalls im Gesetz keine Stütze. Die von der Beschwerdegegnerin gestellte Anforderung, für eine Erwerbstätigkeit sei die Beschäftigung \"weiterer fremder und insbesondere vollamtlich tätiger Arbeitskräfte\" (…) erforderlich, entbehrt jeder gesetzlicher Grundlage. 3.1.4. Sodann ist ausgewiesen, dass die Einzelfirma C ein Büro bei der B AG, Luzern, hat und dafür Miete bezahlt. Dass der Beschwerdeführer zugleich Mitglied des Verwaltungsrats dieser Firma ist, kann kein Grund sein, die Büromiete nicht als Geschäftsaufwand der C anzuerkennen. Damit sind alle Elemente, die auf eine Erwerbstätigkeit mit erwerblichem Charakter sprechen, ausgewiesen. Der vorliegende Fall lässt sich nicht mit jenem Sachverhalt vergleichen, der dem in ZAK 1987 S. 417 publizierten Entscheid zugrunde lag. Dort hatte der Beschwerdeführer seit der Gründung seiner Firma während rund 15 Jahren kein einziges Geschäft abgeschlossen und keinerlei Einkünfte erzielt, sondern lediglich Aufwendungen ausgewiesen; hatte die ursprüngliche betriebswirtschaftliche Organisation im Laufe der Jahre wieder abgebaut, indem er sowohl geschäftlich wie auch privat auf einen Telefonanschluss verzichtete, Einträge in den Branchenverzeichnissen streichen liess und auch anderweitig von öffentlichen Hinweisen auf seine Firma absah (keine Inseratenwerbung, keine Firmentafel vor seinem Büro usw.). Hier verhält es sich – wie bereits dargelegt und aufgrund der Aktenlage erstellt – komplett anders. Aus diesem Entscheid lässt sich entgegen der Meinung der Ausgleichskasse nichts zu Gunsten ihrer Argumentation, wonach es sich bei der Geschäftstätigkeit der C um blosse Vermögensverwaltung ohne erwerblichen Charakter handle, ableiten. Der wesentliche Unterschied liegt gerade darin, dass im zitierten Entscheid strittig war, ob die während Jahren ohne wirtschaftlichen Erfolg bzw. ohne klaren erwerblichen Charakter ausgeübte Maklertätigkeit des damaligen Beschwerdeführers als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, während hier zu beurteilen ist, ob die entgeltliche Verwaltung von Vermögen, das im Eigentum von Dritten steht, eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit darstellt. Es handelt sich um zwei verschiedene Sachverhalte, die im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung \"Erwerbstätigkeit/Nichterwerbstätigkeit\" auseinander gehalten werden müssen. 3.1.5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2008 bis 2011 seine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat wie in den Jahren, als er einen Gewinn erzielte. Die Tatsache allein, dass während vier Jahren in der Aufbauphase der Firma ein Verlust resultierte, ist kein hinreichendes Kriterium, den erwerblichen Charakter der Tätigkeit zu verneinen. Die Erwerbsabsicht ist aufgrund der Akten erstellt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst ein grosses Vermögen besitzt, ist rechtlich noch kein Grund, ihm im Rahmen der strittigen Tätigkeit die Erwerbsabsicht abzuerkennen und ihn zu Beiträgen als Nichterwerbstätigen zu veranlagen für die Dauer, in der die Einzelfirma Verluste ausweist. Mit den bereits im Einspracheverfahren eingereichten umfangreichen Unterlagen, Dokumentationen über diverse Projekte und den dazu gemachten detaillierten Ausführungen sowohl in der Einsprache wie in der Beschwerdeschrift hat der Versicherte plausibel dargelegt, dass er seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit durchgehend eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit in der Vermögensverwaltung/Kommunikationsberatung ausübt. Auch die Steuerbehörden haben ihn während der ganzen Periode als Selbständigerwerbenden betrachtet. Die Ausgleichskasse selber hat den Beschwerdeführer ursprünglich für die strittigen Jahre"}