{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-381_2015-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10365", "Checksum": "4d62707bf2737b3a655086063b33781f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2015 5V 14 381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrere Verlustjahre in der Aufbauphase sowie ein erhebliches Vermögen des Inhabers sind keine hinreichenden Kriterien, um ihn während der Verlustjahre als Nichterwerbstätigen zu qualifizieren. 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Dies insbesondere dann nicht, wenn die Erwerbsabsicht aufgrund der Umstände erstellt ist.\r\nDie nachträgliche Umqualifizierung Selbständigerwerbender als Nichterwerbstätige stellt eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. | Art. 4 AHVG; Art. 53 ATSG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Werbeleistungen für \"M GmbH\"; Recherchen und neue Entwicklungspläne in Zusammenarbeit \"N\" in X & W; Beratung für O, V. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer im Auftrag für Dritte ausgeführt hat. Für seine Leistungen wurde er von den Auftraggebern entschädigt. Die Honorarzahlungen sind aufgrund der in den Akten befindlichen Buchhaltungsunterlagen lückenlos ausgewiesen (…). Zur Illustration der Tätigkeiten aus dem Immobiliensektor wurden im Einspracheverfahren auch diverse Projektstudien beigelegt. Der Beschwerdeführer evaluiert Liegenschaften, klärt die Marktnachfrage, lässt Pläne von Architekten dafür erstellen, klärt die rechtlichen Rahmenbedingungen mit den Gemeinwesen und sucht am Markt die Investoren/Käufer, welche die Projekte erwerben oder mieten wollen (…). Die umschriebene Geschäftstätigkeit umfasst zum einen typische Arbeitsleistungen im Rahmen der Vermögensverwaltung und -beratung. Zum anderen handelt es sich um eine entgeltliche Arbeit für Dritte, mithin um eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete bestimmte persönliche Tätigkeit, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erhöht wird. Die Ausgleichskasse will diesen Tätigkeiten eine Erwerbsabsicht aberkennen, weil die verschiedenen Sanierungs-, Planungs- und Bauprojekte sich auf Liegenschaften im Eigentum der Familie beschränken würden. Diese Argumentation greift zu kurz: Der Umstand allein, dass es sich um Liegenschaftsvermögen von nahestehenden Familienangehörigen handelt, ist kein Indiz, den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Immobilienverwaltung und -beratung die Erwerbsabsicht abzusprechen. Es steht ausser Zweifel, dass den beschriebenen Dienstleistungen Erwerbscharakter beizumessen ist, wenn sie anstatt vom Beschwerdeführer von einem unabhängigen Dritten erbracht worden wären. Die Ausgleichskasse unterscheidet damit nicht zwischen Liegenschaften, die im Eigentum des Beschwerdeführers selbst stehen, und Liegenschaften im Eigentum von Mitgliedern seiner näheren oder weiteren Verwandtschaft. Dies geht nicht an. Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer sein eigenes Vermögen oder das Vermögen von Dritten verwaltet, und zwar unabhängig davon, ob zu den Dritten nahestehende oder unabhängige Personen gehören. Die Honorare, die der Vater und die Schwester dem Beschwerdeführer für seine Dienstleistungen bezahlt haben, stellen das Entgelt für im Auftragsverhältnis erbrachte Arbeit dar und sind somit sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt zu qualifizieren. Es besteht kein sachlicher Grund, Arbeiten, die der Beschwerdeführer gegen Bezahlung für Familienmitglieder erledigt, anders zu behandeln als Arbeiten für unabhängige Dritte. Wenn es Familienmitglieder vorziehen, die Verwaltung ihrer Liegenschaften oder die Betreuung von Umbau- und Planungsprojekten statt aussenstehenden Dritten einem Familienmitglied zu übergeben, so ändert dies nichts an der rechtlichen Natur dieser Tätigkeit. Es bleibt eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit. Es ist nicht zulässig, die entgeltliche Tätigkeit je nachdem, ob sie für unabhängige Dritte oder für Familienmitglieder ausgeführt wird, als Erwerbstätigkeit bzw. als Nichterwerbstätigkeit zu qualifizieren. Kommt hinzu, dass die Ausgleichskasse die Verwaltung von eigenem Vermögen und die Verwaltung von Vermögen, das im Eigentum von Dritten steht, zu vermengen scheint. Unzutreffend ist im Übrigen auch ihre Behauptung, die Tätigkeiten seien ausschliesslich mit dem Familienvermögen verbunden (…). Wie der Beschwerdeführer festhält, ist er zusammen mit P und Q zu gleichen Teilen an der R AG beteiligt (…). Diese betreibt den J Store in der Liegenschaft I, Luzern, der im November 2009 nach dem Umbau der Liegenschaft eröffnet wurde. Für seine Arbeit wurde der Beschwerdeführer ab 2010 entschädigt. Die diesbezüglichen erhaltenen Zahlungen von total Fr. 14'788.-- (2010), Fr. 500.-- (2011) und Fr. 10'000.-- (2012) sind in den Erfolgsrechnungen verbucht (…). Sodann geht daraus auch hervor, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vermehrt – wenn auch im geringeren Umfang – Honorare für Tätigkeiten ausserhalb der Familie generieren konnte. Dies widerlegt die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer werde im Wirtschaftsverkehr nicht wahrgenommen und leiste keine nach aussen erkennbare Arbeit. 3.1.2. Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse tritt die Firma klarerweise am Markt auf. Sie ist bei der Mehrwertsteuer registriert und hat einen professionellen Auftritt im Internet. Bei der C handelt es sich um ein kleines Familienunternehmen, das auf drei Pfeilern basiert, wie in der Präsentation auf der Homepage der Einzelfirma (…) nachgelesen werden kann. Im Rahmen der Einzelfirma verwaltet und betreut der Beschwerdeführer verschiedene Sanierungs-, Planungs- und Bauprojekte von Liegenschaften im Eigentum der Familie. Dafür wird er entschädigt, sei es durch monatliche Vergütungen oder Provisionen. Die Verwaltung von Vermögen für Drittpersonen stellt – unabhängig davon, ob es sich dabei um verwandtschaftlich verbundene Personen handelt – eindeutig eine auf erwerblichen Charakter ausgerichtete Tätigkeit dar. 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