{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-381_2015-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10365", "Checksum": "4d62707bf2737b3a655086063b33781f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2015 5V 14 381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrere Verlustjahre in der Aufbauphase sowie ein erhebliches Vermögen des Inhabers sind keine hinreichenden Kriterien, um ihn während der Verlustjahre als Nichterwerbstätigen zu qualifizieren. 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Dies insbesondere dann nicht, wenn die Erwerbsabsicht aufgrund der Umstände erstellt ist.\r\nDie nachträgliche Umqualifizierung Selbständigerwerbender als Nichterwerbstätige stellt eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. | Art. 4 AHVG; Art. 53 ATSG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Kriterium, nach welchem sich die beitragsrechtliche Qualifikation als erwerbstätige oder nichterwerbstätige Person bestimmt, ob auf einem Arbeitserwerb Beiträge zu leisten sind, die mindestens den Betrag des Minimalbeitrages erreichen. Ob ein Versicherter dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen oder eines Nichterwerbstätigen untersteht, hängt somit davon ab, ob er im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb und von bestimmten Umfang ausübte oder nicht (zum Ganzen: BGE 139 V 12 E. 5.2 mit Hinweisen). 2. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer nachträglich für die Jahre 2008 bis 2011 als Nichterwerbstätigen, weil seine Einzelfirma C in dieser Zeit einen Verlust ausweist. Dementsprechend setzte sie die von ihm zu leistenden AHV-Beiträge nach Art. 28 AHVV auf der Basis der Hälfte des ehelichen Vermögens fest. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 aufgrund des Geschäftsgewinns der C eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte. Dies hat grundsätzlich auch für die Jahre 2012 und 2013 – die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind – zu gelten, da der Betrieb aktenkundig wieder einen Gewinn erwirtschaftete (…). Vorliegend ist einzig streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Verlustjahren als Selbständigerwerbender beitragspflichtig ist, wie ihn die Ausgleichskasse ursprünglich mit den im Sachverhalt erwähnten Beitragsverfügungen für 2008 bis 2011 erfasst hatte, oder aber als Nichterwerbstätiger. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den hier angefochtenen Einschätzungsverfügungen NE (Nichterwerbstätigkeit) um eine Neubeurteilung der Ausgleichskasse handelt, indem sie aufgrund der Verluste der Einzelfirma und des hohen Vermögens des Beschwerdeführers annimmt, dass er in diesen Jahren keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die strittigen Einschätzungsverfügungen NE stellen rechtlich nämlich eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Beitragsverfügungen SE (selbständige Erwerbstätigkeit) der Jahre 2008 bis 2011 dar (…). Im Rahmen der Aufforderung zur Vernehmlassung und Einreichung aller sachbezüglichen Akten (…) hätte die Ausgleichskasse diese Unterlagen ins Recht legen müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Dies ist umso weniger verständlich, als es sich bei den mit Editionsverfügung vom 9. Dezember 2014 nachgeforderten Verfügungen um wesentliche, für die Entscheidung rechtsrelevante Akten handelt, über die das Kantonsgericht im Sinn vollständiger Aktenauflage zu verfügen hat. 3. 3.1. 3.1.1. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am z.zz 2006 seine selbständige Erwerbstätigkeit in Form der Einzelfirma C aufgenommen hat und im ersten und zweiten Geschäftsjahr einen beträchtlichen Gewinn von insgesamt rund Fr. 163'000.-- erzielt hat. Nach einer vierjährigen Verlustphase, wie dies für Selbständigerwerbende, deren Einkommen allgemein grossen Schwankungen unterworfen ist, und für im Aufbau befindliche Unternehmen im Speziellen nicht aussergewöhnlich ist, befindet sich die Firma seit 2012 wieder in einer Gewinnzone (Gesamtgewinn 2012/13: Fr. 70'000.--). Bereits der Umstand von vier gewinnbringenden Jahresabschlüssen innerhalb einer Geschäftsperiode von acht Jahren widerlegt die Darstellung der Ausgleichskasse, dass sich der Tätigkeit des Beschwerdeführers kein \"eindeutig erwerblicher Charakter\" (…) zuordnen lasse. Fehl geht auch ihre Meinung, zufolge der ausgewiesenen Jahresverluste und mangels der nach aussen sichtbaren Erwerbsabsicht könne nicht von einer Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Dass mit der Geschäftstätigkeit der C die Ausübung einer auf Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten Tätigkeit verfolgt wird, ergibt sich ohne weiteres aus den in den Akten befindlichen Erfolgsrechnungen. Dies gilt nicht nur für die mit Gewinn abgeschlossenen Jahre, sondern auch für die Verlustjahre. In den Jahren 2008 bis 2011 verbuchte die Firma einen Umsatz (Beratungshonorare) zwischen Fr. 27'833.-- (2008) und Fr. 40'128.-- (2010). Die Ausgleichskasse scheint zu verkennen, dass für die Beurteilung, ob Erwerbsabsicht vorliegt, nicht allein auf die Höhe des Geschäftsergebnisses in der Verlustperiode abzustellen ist. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Dabei ist die gesamte Dauer der Geschäftstätigkeit zu überblicken und nicht isoliert nur die einzelnen Verlustjahre, wie es die Ausgleichskasse anscheinend tut. Der Beschwerdeführer verwaltet hauptsächlich das Vermögen von Familienmitgliedern (Vater, Schwester), das in Liegenschaften investiert ist. In einer Liste betreffend die in den Jahren 2008 bis 2011 ausgeübten Tätigkeiten werden die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen u.a. wie folgt umschrieben: Betreuung und Verwaltung der Liegenschaften von D; Recherchen, Besichtigung und Berechnung zu entwickelnder Immobilien; Beratung verschiedener Projekte (\"E\" in Z; \"F\" in Y; G [Verhandlungen mit Interessenten, Ausarbeitung der Verkaufsverträge]); Beratung von H bei Umbau Wohn- und Geschäftshaus I in Luzern (J Store); Bauprojekt \"K\", Y (detaillierte Ausarbeitung inkl. Pläne und Gutachten); Beratung \"L\" (Umbaupläne für ein neues Geschäftsgebäude); Marketing und"}