{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-381_2015-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10365", "Checksum": "4d62707bf2737b3a655086063b33781f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2015 5V 14 381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrere Verlustjahre in der Aufbauphase sowie ein erhebliches Vermögen des Inhabers sind keine hinreichenden Kriterien, um ihn während der Verlustjahre als Nichterwerbstätigen zu qualifizieren. 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Dies insbesondere dann nicht, wenn die Erwerbsabsicht aufgrund der Umstände erstellt ist.\r\nDie nachträgliche Umqualifizierung Selbständigerwerbender als Nichterwerbstätige stellt eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. | Art. 4 AHVG; Art. 53 ATSG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A war bis August 2006 bei der B AG, Luzern, angestellt. Per z.zz 2006 machte er sich selbständig, indem er die Einzelfirma C, Luzern, gründete. Für diese Tätigkeit wurde er ab 1. Juli 2006 der Beitrags- und Abrechnungspflicht für Selbständigerwerbende unterstellt (…). Im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 erwirtschaftete A einen Geschäftsertrag von Total Fr. 84'111.-- und 2007 einen Jahresgewinn von Fr. 79'133.-- (…). Von diesem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurden die Sozialversicherungsbeiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet. Laut den Meldungen der Steuerbehörde resultierte in den folgenden vier Jahren jeweils ein Verlust: Fr. 26'484.-- (2008), Fr. 19'903.-- (2009), Fr. 38'116.-- (2010), Fr. 18'549.-- (2011). Danach ist gemäss den Steuererklärungen 2012 und 2013 wieder ein Gewinn ausgewiesen (2012: Fr. 3'444.--; 2013: Fr. 65'093.--). Gestützt auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Jahre 2008 - 2011 wurde A jeweils zum Minimalbeitrag als Selbständigerwerbender veranlagt (…). Aufgrund der AHV-Meldungen, wonach neben den Verlusten ein beträchtliches Vermögen ausgewiesen ist, qualifizierte die Ausgleichskasse den Versicherten nachträglich als Nichterwerbstätigen und setzte mit Verfügungen vom 21. Oktober 2013 die nach Massgabe des Vermögens berechneten Beiträge als Nichterwerbstätiger wie folgt fest: Fr. 4'951.-- (2008), Fr. 6'964.30 (2009), Fr. 6'028.30 (2010) bzw. Fr. 7'414.50 (2011). In diesen Beiträgen sind die bezahlten Mindestbeiträge als Selbständigerwerbender berücksichtigt. Die dagegen eingereichte Einsprache mit dem Antrag, der Versicherte sei weiterhin als Selbständigerwerbender zu betrachten und es sei auf eine Vergleichsrechnung zu verzichten, wies die Ausgleichskasse ab (…). Aus den Erwägungen: 1. 1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Beträgt es weniger als Fr. 48'300.--, aber mindestens Fr. 7'800.-- im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 7'700.-- oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von Fr. 324.-- im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird (Art. 8 Abs. 2 AHVG, in der bis 31.12.2011 gültig gewesenen Fassung). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Abs. 1). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen; BGer-Urteil 9C_107/2013 vom 30.1.2014 E. 1.4). 1.1.2. Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 324.--, der Höchstbeitrag Fr. 8'400.--. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 324.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Als nichterwerbstätig im Sinn von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Als Erwerbstätigkeit gilt eine"}