{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-381_2015-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10365", "Checksum": "4d62707bf2737b3a655086063b33781f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2015 5V 14 381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrere Verlustjahre in der Aufbauphase sowie ein erhebliches Vermögen des Inhabers sind keine hinreichenden Kriterien, um ihn während der Verlustjahre als Nichterwerbstätigen zu qualifizieren. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Erwerbsabsicht aufgrund der Umstände erstellt ist.\r\nDie nachträgliche Umqualifizierung Selbständigerwerbender als Nichterwerbstätige stellt eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. | Art. 4 AHVG; Art. 53 ATSG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:05", "Checksum": "8d0d833b06a184d50ac35451ca381ea3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2015 5V 14 381\nRegeste:\nMehrere Verlustjahre in der Aufbauphase sowie ein erhebliches Vermögen des Inhabers sind keine hinreichenden Kriterien, um ihn während der Verlustjahre als Nichterwerbstätigen zu qualifizieren. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Erwerbsabsicht aufgrund der Umstände erstellt ist.\r\nDie nachträgliche Umqualifizierung Selbständigerwerbender als Nichterwerbstätige stellt eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. | Art. 4 AHVG; Art. 53 ATSG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Alters- und Hinterlassenenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 15.01.2015 |\n| Fallnummer: | 5V 14 381 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 4 AHVG; Art. 53 ATSG. |\n| Leitsatz: | Mehrere Verlustjahre in der Aufbauphase sowie ein erhebliches Vermögen des Inhabers sind keine hinreichenden Kriterien, um ihn während der Verlustjahre als Nichterwerbstätigen zu qualifizieren. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Erwerbsabsicht aufgrund der Umstände erstellt ist. Die nachträgliche Umqualifizierung Selbständigerwerbender als Nichterwerbstätige stellt eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}