Aufgrund der Tatsache, dass bei der Versicherten ein psychiatrisch und psychotherapeutisch angehbares psychisches Leiden vorliegt, das zudem nicht schwer ausgeprägt ist, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Versicherte sei in ihrem psychotherapeutischen Beruf stärker eingeschränkt als beispielsweise in einem technischen Beruf. Wenn Dr. C im Übrigen von einer Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit ausgeht, so berücksichtigt er nicht bloss die psychischen, sondern auch die somatischen Behinderungen, weshalb insoweit auf seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann. |