Auch die Ausführungen von Dr. med. C, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Schreiben vom 22. November 2013 vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Versicherten ein psychiatrisch und psychotherapeutisch angehbares psychisches Leiden vorliegt, das zudem nicht schwer ausgeprägt ist, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Versicherte sei in ihrem psychotherapeutischen Beruf stärker eingeschränkt als beispielsweise in einem technischen Beruf.