Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Soweit sie geltend macht, es liege eine chronifizierte, nicht verbesserbare psychische Erkrankung vor, kann ihr nach dem Gesagten insofern nicht gefolgt werden, als es sich vorliegend um ein therapeutisch angehbares Leiden handelt. Auch die Ausführungen von Dr. med. C, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Schreiben vom 22. November 2013 vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen.